Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Volkshochschule Oberschwaben ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter der Domain www.vhs-oberschwaben.de veröffentlichten Website der Volkshochschule Oberschwaben.
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer am 08.01.2025 durchgeführten Selbstbewertung.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Einige PDF‐Dokumente. Wir sind bemüht, nicht barrierefreie PDF-Dateien schnellstmöglich durch eine barrierefreie Version zu ersetzen.
- Eingebundene YouTube-Videos entsprechen nicht gänzlich den Barrierefreiheitsanforderungen (z. B. fehlende Untertitel von Videos). Wir sind bemüht, Untertitel schnellstmöglich nach der Veröffentlichung nachzureichen, sollten diese nicht bereits bei Veröffentlichung enthalten sein.
- Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache (Nach § 4 BITV 2.0) sind noch nicht vorhanden.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 08.01.2025 erstellt.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortliche Kontaktperson an.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.