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Bildungszeit

Die Volkshochschule Oberschwaben wurde offiziell vom Regierungspräsidium Karlsruhe als Bildungszeitanbieter nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg anerkannt. Diese Anerkennung unterstreicht das Engagement der Einrichtung, Erwachsenenbildung auf hohem Niveau zugänglich zu bieten und lebenslanges Lernen zu fördern.

Mit dieser Anerkennung stärkt die vhs Oberschwaben ihre Rolle als verlässlicher Partner für Bildung in der Region. Die anerkannten Bildungszeiten ermöglichen Teilnehmenden eine transparente und verbindliche Planung ihrer Bildungszeit. 

Firmen und Institutionen, die passgenaue Bildungszeitangebote für ihre Mitarbeitenden organisieren möchten, können sich gerne bei der vhs melden.

 

 

Informationen zur Bildungszeit

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr (je nach Beschäftigungsumfang) freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Es wird empfohlen, das unten eingestellte Formular für die Beantragung der Bildungszeit zu verwenden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch. Entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst. 

Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Weitere Informationen sowie den Antrag auf Bildungszeit beim Arbeitgeber findet man auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe:

rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/seiten/bildungszeit/

31.12.25 21:04:58